Satzung des Schützenverein 1920 e.V. Gleidorf

laut Generalversammlingsbeschluss vom 02.März 2013

§1

Der Verein führt den Namen :

-SCHÜTZENVEREIN GLEIDORF 1920 e. V. GLEIDORF-

und hat den Sitz in Schmallenberg/Gleidorf.

Er schließt sich den gemeinsamen Zielen und Idealen des Kreisschützenbundes Meschede an. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§2

Der Schützenverein verfolgt den Zweck,  sich in geistiger Wehrhaftigkeit und Mannhaftigkeit einzusetzen zur:

a)
Pflege und Förderung des Gemeinschaftsgeistes, der Eintracht und des Bürgersinnes,

b)
Pflege und Stärkung von Liebe und Treue zu Väterglauben und Vätersitten,

c)
Pflege des Heimatgedankens auf christlicher Grundlage. Um Eintracht und Gemeinsinn zu pflegen und zu fördern und sinnfähig zum Ausdruck zu bringen, wird in jedem Jahre am 1. Sonntag im Juli das Schützenfest im Rahmen einer besonderen Festordnung gefeiert.

Der Verein darf Ehrenamtsträgern für Leistungen, welche die eigentliche Vereinsarbeit übersteigen, eine Aufwandsentschädigung von Maximal 720 € pro Kalenderjahr erstatten.

§3

Jede männliche Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist, kann Mitglied des Vereins werden. Die Aufnahme als Schützenmitglied erfolgt durch die Anmeldung beim Vorstand und Eintragung in das Mitgliederverzeichnis.

Wenn ein Mitglied aus dem Verein ausscheiden will, hat es seinen Austritt dem Vorstand mitzuteilen. Es scheidet dann mit dem Ende des Kalenderjahres aus, muß aber den vollen Jahresbeitrag entrichten. Einen Anteil vom Vereinsvermögen erhält der Ausscheidende nicht.

Wer sich den Anordnungen des Vorstandes widersetzt oder einer öffentlichen unmoralischen Handlung schuldig macht, kann nach Beschluss des Vorstandes gegen den die Berufung an die Generalversammlung zulässig ist, dauernd oder für mehrere Jahre aus dem Verein ausgeschlossen werden.

Ausscheidende Mitglieder haben kein Anrecht auf das Vermögen des Vereins.

§4

Die Schützenmitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, der bis zum Schützenfest eines jeden Jahres bezahlt sein muss. Die Beteiligung am Fest ist abhängig von dieser Zahlung.

Ist ein Mitglied für ein oder mehrere Jahre von Gleidorf abwesend, kann für diese Zeit der Beitrag ermäßigt werden, wenn er nicht am Fest teilnimmt.

Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Generalversammlung festgelegt. Auswärtige Personen können gegen Zahlung eines Eintrittsgeldes am Fest teilnehmen, jedoch mit Ausnahme des Schießens auf Vogel und Geck.

Alle Mitglieder, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und mindestens 3 Jahre dem Verein angehören, sind berechtigt, am Schießen um die Königswürde teilzunehmen.

Zum Schießen auf den Geck (Vizekönig) sind ebenfalls alle Mitglieder berechtigt, die das 20. Lebensjahr vollendet haben und 3 Jahre dem Verein angehören. Im Falle eines Ausfallens des Königs muß dieser vom Vizekönig vertreten werden.

Von der Teilnahme am Schießen sind ausgeschlossen:

a) die nicht im Besitz der bürgerlichen Rechte sind,

b) die unter Vormundschaft stehen,

c)
Personen bei Verbüßung von Freiheitsstrafen von Beginn bis Ende des Strafvollzugs.

Beim Schießen sind den Anordnungen der Schießaufsicht
unbedingt Folge zu leisten.

§5

Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt und besteht aus:

a) dem 1. Vorsitzenden

b) dem 2. Vorsitzenden

c) dem 1. Geschäftsführer

d) dem 1. Kassierer

e) dem jeweils ranghöchsten Offizier

Die Generalversammlung wählt ebenfalls die Mitglieder des erweiterten Vorstandes, bestehend aus:

a) dem 2. Geschäftsführer

b) dem 2. Kassierer

c) bis zu 6 Beisitzern

Der jeweilige Schützenkönig ist Berater des Vorstandes.

Das Offizierskorps bildet den Beirat.

Die Wahl des 1. Vorsitzenden und des 1. Geschäftsführers darf nicht im selben Jahr stattfinden um eine Führungslosigkeit des Vereins zu verhindern.

Der Vorstand vertritt den Verein in allen Angelegenheiten nach den Weisungen und Beschlüssen der Generalversammlung. Dem Vorstand obliegt die Vorbereitung des Schützenfestes und die Leitung sowie die Aufrechterhaltung der Ordnung während des Festes. In der Gesamtheit verwaltet der Vorstand das Vermögen des Schützenvereins.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von jeweils 3 Vorstandsmitgliedern vertreten. Verträge, die den Verein über mehr als 7.500,00 € verpflichten, bedürfen der Genehmigung der Generalversammlung.

Die Generalversammlung wählt 2 Kassenprüfer, die die Kassenbuchführung anhand der Rechnungen prüfen. Bei Richtigkeit wird dem Kassierer und dem Vorstand Entlastung erteilt.

Sämtliche Ämter im Vorstand sind ehrenamtlich. Entstandene Auslagen sind jedoch zu erstatten.

Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder dauert vier Jahre, Wiederwahl ist möglich. Scheidet im Laufe einer Amtsperiode ein Vorstandsmitglied aus, so übernimmt für die restliche Periode ein anderes Mitglied dessen Funktion.

Das Offizierskorps wird für die Dauer von vier Jahren gewählt, Wiederwahl ist möglich.

Der Verein darf keine Personen durch Verwaltungsausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

§6

Alljährlich findet eine ordentliche Generalversammlung statt. Die Einladungen zur Generalversammlung sind mindestens 6 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung durch Öffentlichen Aushang oder Presse bekannt zu machen. Außerordentliche Generalversammlungen sind vom Vorsitzenden einzuberufen,  wenn dies von 50% -Fünfzig- der Schützenmitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt wird oder ein anderer wichtiger Grund vorliegt. Die Generalversammlung beschließt Änderungen der Satzungen.

Die Generalversammlung wählt den Vorstand und das Offizierskorps. Es steht der Generalversammlung frei, die einzelnen Wahlen offen oder geheim vorzunehmen. Die Beschlüsse der Versammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst; Ausgenommen sind Beschlüsse wegen Satzungsänderung, hierzu bedarf es einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

Über die Verhandlungen und Beschlüsse sind vom Geschäftsführer Protokolle zu fertigen. Sie müssen vom 1. Vorsitzenden und Geschäftsführer unterschrieben werden.

§7

Ein Beschluss über die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens einberufenen außerordentlichen Versammlung der Mitglieder gefasst werden. Es müssen mindestens zwei Drittel aller Mitglieder anwesend sein. In dieser Versammlung müssen sich mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder für die Auflösung entscheiden. Ist eine solche Versammlung zur Auflösung nicht beschlussfähig, muss nach einem Monat eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung abgehalten werden, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Doch kann auch diese Versammlung den Auflösungsbeschluss nur mit Zweidrittelmehrheit fassen.

§8

Das Vermögen des Schützenvereins geht im Falle der Auflösung, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen,  an die Kirchengemeinden in Gleidorf über, mit der Maßgabe, es für Kirchliche Zwecke zu verwenden.

Gleidorf, im März 2013